AGB

Verkaufsbedingungen der Lensation GmbH

I. Geltung, Angebot und Vertragsabschluss
1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im weiteren AGB genannt) geltend für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Abnehmern (im weiteren Käufer genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wurde. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen AGB und ihren Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen, individuellen und schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Von dieser Schriftformklausel kann wiederum nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch nicht dadurch Vertragsbestandteil, dass wir in Kenntnis der AGB des Käufers unsere Lieferung ausführen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

II. Lieferumfang, Lieferfrist
1. Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
2. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Die Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls behördlichen Genehmigungen.
3. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft.
4. In Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.

III. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder Lagers auf den Abnehmer über. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Abnehmer.
2. Die Versandart und Verpackung stehen in unserem Ermessen.

IV. Preis Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.

V. Zahlungsbedingungen
1. Falls nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen/oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, und zwar unabhängig davon, ob diese schon bei Vertragsabschluss vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Gründen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rückstritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnisse das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 4.1. zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

VII. Rücknahme von Falschbestellungen
Wir sind nicht verpflichtet, mangelfrei gelieferte Neuware zurückzunehmen, die vom Besteller falsch bestellt wurde. Nehmen wir diese Ware aus Kulanz dennoch zurück, dürfen wir vom Besteller ohne besondere Vereinbarung eine Wiedereinlagerungsgebühr i.H.v. 20% des Netto-Rechnungsbetrages verlangen und diese vom Kaufpreis einbehalten. Ist solche Ware nach Gefahrenübergang auf den Besteller genutzt und/oder beschädigt worden und nehmen wir sie dennoch aus Kulanz zurück, hat der Besteller uns außerdem den an der Ware entstehenden Schaden zu ersetzen; den Schadensersatzbetrag dürfen wir vom Kaufpreis einbehalten. Die Fälle wirksamer Anfechtung gem. §119 ff. BGB sind von dieser
Klausel nicht umfasst. Ficht der Besteller den Vertrag wegen Irrtums an, hat er uns den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

VIII. Mängelansprüche des Käufers

1. Angaben in unseren Preislisten, Prospekten etc. dienen der näheren Information über unsere Produkte und beschreiben annähernd deren Beschaffenheit und beinhalten keine wie auch immer geartete Garantie. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hingegen ergibt sich mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ausschließlich aus dem jeweiligen Text unserer Angebote, Lieferscheine und Rechnungen sowie den für unsere Produkte einschlägigen DIN-Normen. Wir leisten in der gesetzlichen Frist Gewähr für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit im Nachfolgenden nicht Anders bestimmt ist.
2. Der Abnehmer hat unsere Leistung unverzüglich nach Erbringung/Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, nicht erkennbare Mängel nach Entdecken unverzüglich, jeweils schriftlich und unter konkreter Angabe von Art und Umfang der Mängel mitzuteilen (vgl. §§ 377,381 HGB).
3. Bei berechtigten Mängelrügen können wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern oder Ersatz liefern. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Abnehmer berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde – insbesondere auch aus unerlaubter Handlung – ist, soweit es dabei jeweils auf Eigenverschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt: a) im Falle leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt; b) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt; c) in allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.
2. Soweit wir gemäß Ziffer 1. dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung ausgeschlossen:
a) für Schäden, welche entfernt liegen,
b) für Schäden, die von uns nicht vorhersehbar sind,
c) für Schäden, die von dem Abnehmer beherrscht werden können.
d) Im übrigen ist unsere Haftung auf die Höhe des Leistungsentgelts beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, soweit wir wegen Vorsatzes haften oder es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit in der Branche des Abnehmers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst bei grobem Verschulden, nicht jedoch bei Vorsatz von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten, ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 5. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht- Versicherung bzw. unserer Haftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Bestseller bzw. Auftraggeber Einblick in die jeweilige Police zu gewähren.

X. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff.UrhG) vervielfältigen, überarbeiten , übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XI. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller. Werden wir von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und uns sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

XII. Beratung
Soweit wir für unseren Abnehmer beratend tätig werden, haften wir nur, wenn Beratung schriftlich erfolgt. Es gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß VIII. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens.

XIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Karlsruhe. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
3. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile der Ort unseres Geschäftssitzes in Karlsruhe.

Gültig ab 01/2008